Einlagensicherung

🎓Kurzdefinition:Gesetzliche und freiwillige Garantien, die Kundenvermögen bei Bankinsolvenzen schützen

Unter Einlagensicherung versteht man die Absicherung von Kundengeldern im Fall einer Bankeninsolvenz – im schlimmsten Fall kenn es sich hierbei auch schlicht um Entschädigungszahlungen handeln.

Man unterscheidet zwischen gesetzlicher und freiwilliger Einlagensicherung. Die gesetzliche Einlagensicherung garantiert Gelder bis zu einer bestimmten, gesetzlich festgelegten Höhe. Die freiwillige Einlagensicherung haftet für Summen, die diese gesetzlich garantierte Obergrenze übersteigen.

Gesetzliche Einlagensicherung

Die gesetzliche Einlagensicherung ist eine verpflichtende Absicherung, die in Deutschland durch das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) geregelt ist. Dieses Gesetz basiert wiederum auf der europäischen Richtlinie über Einlagensicherungssysteme.

Das Gesetz schreibt vor, dass Kundeneinlagen bei Banken bis zu einem Betrag von 100.000,- € pro Kunde und Bank abgesichert sind.

Unter bestimmten Umständen, etwa bei vorübergehenden hohen Einlagen aus Immobilienverkäufen oder Erbschaften, kann die Deckungssumme für einen begrenzten Zeitraum auf bis zu 500.000,- € erhöht werden.

Bemerkenswert ist, dass die gesetzliche Absicherung tatsächlich "pro Kunde pro Kreditinstitut" greift. Das bedeutet: Hat ein Kunde beispielsweise ein Vermögen in Höhe von 200.000,- €, dann ist dieses Geld – wenn es bei einer einzelnen Bank verwahrt wird – im Insolvenzfall gesetzlich nur bis 100.000,- € abgesichert (im genannten Beispiel also nur zu 50%).

Eröffnet der Kunde hingegen ein zusätzliches Konto bei einer anderen Bank und verschiebt die Hälfte seines Vermögens auf dieses neue Konto, dann greift die Einlagensicherung bis zu 100.000,- € bei beiden Geldinstituten – und addiert sich somit. Die 200.000,- € sind nun also zu 100% gesetzlich abgesichert, einzig indem sie auf zwei Kreditinstitute aufgeteilt sind. (Praktisch haben diese Grenzen jedoch nur geringe Bedeutung, da die freiwillige Einlagensicherung (s.u.), die für die meisten Banken greift, deutlich höhere Beträge absichert.)

Die gesetzliche Einlagensicherung wird in Deutschland durch verschiedene Entschädigungseinrichtungen umgesetzt:

  • Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB): Zuständig für private Banken (z.B. Deutsche Bank, Commerzbank, etc.). Seit 2021 wird auch die gesetzliche Einlagensicherung vieler öffentlicher Banken durch den EdB garantiert. Zuvor hatte es eine eigene Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) gegeben, die für diese Banken zuständig war. 2021 wurde diese Entschädigungseinrichtung aufgelöst; die zugehörigen Banken wurden dem EdB zugeordnet. Der VÖB betreibt jedoch weiterhin einen freiwilligen Einlagensicherungsfonds (s.u.).
  • Sicherungseinrichtung der Sparkassen-Finanzgruppe und Institutssicherung des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR): Institutsspezifische Systeme, die für die gesetzliche Einlagensicherung bei Sparkassen bzw. bei Volks- und Raiffeisenbanken zuständig sind. Beide Einrichtungen decken auch die über die gesetzliche Absicherung hinausgehende freiwillige Einlagensicherung ab (s.u.).

Freiwillige Einlagensicherung

Neben der gesetzlichen Einlagensicherung gibt es in Deutschland ergänzende freiwillige Sicherungssysteme, die den Schutz der Einlagen über die gesetzlich vorgeschriebenen Beträge hinaus erweitern. Diese freiwillige Absicherung geht dabei in der Regel deutlich über die gesetzliche Grenze von 100.000,- € hinaus – Einlagen sind hier üblicherweise im Millionenbereich abgesichert:

  • Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB): Dieser Fonds schützt Einlagen bei privaten Banken – sie ist quasi die freiwillige Ergänzung des gesetzlichen Schutzes, den die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken garantiert (s.o.). Der BdB-Fonds garantiert seit 2025 Einlagen in Höhe von bis zu 3 Mio. € (vorher: 5 Mio. €). 2030 wird die garantierte Höchstgrenze auf 1 Mio. € je Kunde abgesenkt.
  • Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands Öffentlicher Banken (VÖB): Im Gegensatz zur gesetzlichen Einlagensicherung, die für öffentliche Banken seit 2021 nicht mehr vom VÖB vorgenommen wird, wird die darüberhinausgehende freiwillige Einlagensicherung weiterhin vom Einlagensicherungsfonds des Verbands garantiert. Der genaue Betrag, bis zu dem der VÖB Einlagen absichert, ist nicht öffentlich bekannt – er dürfte sich aber, vergleichbar mit dem BdB-Einlagensicherungsfonds, im Millionenbereich befinden.
  • Sicherungseinrichtung der Sparkassen-Finanzgruppe: Für Banken der Sparkassen-Gruppe existiert eine eigene Sicherungseinrichtung, die für diese Banken auch schon die gesetzlich vorgeschriebene Einlagensicherung garantiert (s.o.). Die Einrichtung kommuniziert eine prinzipiell unbegrenzte (mittelbare) Absicherung aller Kundeneinlagen.
  • Institutssicherung des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR): Auch für Volks- und Raiffeisenbanken gibt es eine spezielle institutseigene Einlagensicherung, die – wie auch die Sparkassen-Institutssicherung – über die gesetzliche Einlagensicherung hinaus eine weitere, freiwillige (und ebenfalls mittelbare) Sicherung garantiert. Wie auch bei der Sparkasse wird hier eine prinzipiell unbegrenzte Absicherung versprochen.

Direkte Entschädigung vs. Institutssicherung

In Bezug auf den freiwilligen Einlagenschutz ist zwischen direkter und mittelbarer Einlagensicherung zu unterscheiden:

Bei direkter Einlagensicherung, wie sie durch die jeweiligen Einlagensicherungsfonds des BdB (Bundesverband deutscher Banken) und den VÖB (Bundesverband Öffentlicher Banken) erfolgt, werden Einlagen im Falle einer Insolvenz der betroffenen Mitgliedsbank direkt entschädigt. Das bedeutet, dass der Sicherungsfonds in einem solchen Fall direkte Zahlungen an die Kunden leistet, um ihre Einlagen bis zu einer festgelegten Grenze zu ersetzen. Wie oben erläutert, liegt die Grenze beim BdB derzeit bei 3 Mio. €; beim VÖB ist sie zwar nicht öffentlich bekannt, dürfte sich aber in einem vergleichbaren Bereich bewegen.

Die Institutssicherungen der Sparkassen und der Volks- und Raiffeisenbanken verfolgen hingegen einen anderen Ansatz, nämlich den der mittelbaren Einlagensicherung: Hier wird nicht direkt an Einleger ausgezahlt, sondern die Mitglieder des Sicherungssystems verpflichten sich, einander zu stützen, um eine Insolvenz einzelner Mitglieds-Banken zu verhindern. Sollte eine Bank in Zahlungsschwierigkeiten geraten, greift der Sicherungsfonds ein, um die Bank zu stabilisieren. Eine Entschädigung verlorener Kundengelder soll durch diese Vorgehensweise gar nicht erst erforderlich werden – denn wenn die Insolvenz einer betroffenen Bank erfolgreich abgewendet wurde, sind auch die Kundeneinlagen nicht (mehr) gefährdet. Der Einlagenschutz erfolgt somit indirekt (eben: mittelbar).

Der Einlagensicherungsfonds des VÖB nimmt in diesem Zusammenhang eine Doppelfunktion ein – er agiert sowohl als Institutssicherung (zur Stabilisierung einer betroffenen Mitgliedsbank) als auch als direkter Entschädigungsfonds, der Kunden im Falle einer (trotz Stabilisierungsversuchen) nicht abwendbaren Bankinsolvenz entschädigt.

Freiwillige Einlagensicherung: Ein deutscher Sonderweg

Mit dem System freiwilliger Einlagensicherungen, die über die Anforderungen der gesetzlichen Einlagensicherung teils deutlich hinausgehen, stellt Deutschland in Europa einen Sonderfall dar. In einigen wenigen Ländern gibt es zwar eine etwas höhere gesetzliche Grundabsicherung (in Form höherer nationaler gesetzlich garantierter Beträge), allerdings nicht deutlich oberhalb des Betrags von 100.000,- €, der gemäß europäischer Gesetzgebung als garantierte Untergrenze gilt. In der Schweiz, in Liechtenstein und in Luxemburg gelten gewisse Verpflichtungen für Banken, bestimmte Kapitalreserven aufzubauen und zu halten, um in Krisensituationen Einlagen über die gesetzliche Garantie hinaus abzusichern – diese Vorgaben sind jedoch weniger umfassend und weniger "flächendeckend" als in Deutschland.

Häufige Fragen zur Einlagensicherung

Welche Einlagen genau sind von der gesetzlichen Einlagensicherung geschützt?

Von der gesetzlichen Einlagensicherung geschützt sind Guthaben auf Girokonten, Sparbüchern, Tages- und Festgeldkonten bis 100.000,- € pro Kunde und Bank. Nicht geschützt sind Wertpapiere (z.B. Aktien, Fonds), Inhaberschuldverschreibungen und Kryptowährungen, da diese nicht als Einlagen gelten. Forderungen aus Wertpapieren sind jedoch gemäß gesetzlicher Anlegerentschädigung geschützt.

Wie funktioniert die Einlagensicherung bei einem Gemeinschaftskonto (z.B. Ehepaare)?

Die gesetzliche Einlagensicherung schützt pro Person bis zu 100.000,- € je Bank. Bei einem Gemeinschaftskonto gilt die Absicherung für jeden Kontoinhaber separat. Bei Ehepaaren werden also beide Ansprüche zusammengerechnet, so dass sich die Höhe der Absicherung auf 200.000,- € verdoppelt.

Greift die Einlagensicherung auch bei GbR-Geschäftskonten?

Grundsätzlich ja. Im Gegensatz zu Gemeinschaftskonten (z.B. bei Ehepaaren) werden die Entschädigungsansprüche der Gesellschafter der GbR jedoch nicht addiert, sondern es gilt – unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter – ein einzelner Anspruch der Gesamtheit der Gesellschafter in Höhe von 100.000,- €.

Greift die Einlagensicherung bei einem GmbH-Geschäftskonto?

Ja. Die gesetzlichen Entschädigungsansprüche greifen dabei für eine GmbH als juristische Person in gleicher Weise wie für eine Privatperson, also: 100.000,- € pro Kunde (in diesem Fall die GmbH) pro Kreditinstitut.

Gilt die gesetzliche Einlagensicherung pro Bank?

Die gesetzliche Regelung zur Einlagensicherung bezieht sich ausdrücklich auf Einlagen pro Kunde pro Finanzinstitut. Für alle Geschäftsbeziehungen, die ein Kunde mit verschiedenen Banken hat, gelten somit separate Einlagensicherungen in Höhe von je 100.000,- €. Die prinzipiell schützbare Gesamtsumme erhöht sich also mit jedem Konto (wenn bei unterschiedlichen Banken).

Gilt die gesetzliche Einlagensicherung auch für (Aktien-)Depots?

Nein, das ist aber auch nicht notwendig. Depots enthalten keine Einlagen, sondern Aktien bzw. Wertpapiere. Diese fallen nicht unter die gesetzliche Einlagensicherung. Im Fall einer Bankeninsolvenz können sie einfach auf ein Depot bei einer anderen Bank übertragen werden. Offene Forderungen aus Wertpapiergeschäften sind hingegen abgesichert – allerdings nicht im Rahmen der Einlagensicherung, sondern gemäß der gesetzliche Anlegerentschädigung.

Welche Bank hat die höchste Einlagensicherung in Deutschland?

Es gibt keine einzelne Bank mit einer höchsten Einlagensicherung. Generell sind Gelder bei Banken, die unter dem Schutz eines freiwilligen Einlagensicherungs-Fonds stehen, besser bzw. höher abgesichert als Gelder, die "nur" gemäß gesetzlicher Einlagensicherung geschützt sind.