Eine Quasi-Bargeldtransaktion bezeichnet Kreditkartenumsätze, bei denen kein physisches Bargeld ausgezahlt wird, die aber wirtschaftlich einer Bargeldabhebung gleichkommen.
Mit anderen Worten: Das Geld wird nicht für Waren oder Dienstleistungen verwendet, sondern in eine sofort verfügbare andere Geldform umgewandelt – also etwas, das sich unmittelbar in Bargeld oder geldwerte Guthaben umwandeln lässt.
Typische Beispiele:
- Aufladung von E-Geld-Konten oder Wallets (z.B. Revolut, Wise, Neteller, Skrill, PayPal-Guthaben)
- Kauf von Kryptowährungen oder Tokens
- Erwerb von Reiseschecks, Devisen oder Geldanweisungen
- Glücksspiel- und Wetttransaktionen (auch in Casinos, z.B. beim direkten Erwerb von Casino-Chips bzw. -Jetons)
In der Kreditkartenabrechnung werden solche Umsätze häufig ähnlich wie (oder identisch mit) Bargeldabhebungen bzw. Cash-Abruf-Buchungen behandelt. Der international übliche zusammenfassende Ausdruck für solche Transaktionen (also Bargeldabhebungen und Cash-Abrufe) lautet "Cash-Advance", was sich sinngemäß mit "Bargeld-Vorschuss" übersetzen lässt.
Typische MCCs für Quasi-Bargeldtransaktionen
Kreditkartenunternehmen erkennen Quasi-Bargeldvorgänge an bestimmten Merchant Category Codes (MCCs). Die wichtigsten sind:
- 6012 – Finanzdienstleister, E-Geld-Aufladungen, Peer-to-Peer-Transfers (z.B. PayPal, Revolut). Mit diesem Code werden typischerweise Zahlungen an lizenzierte Finanzinstitute gekennzeichnet ("bankähnliche Anbieter"), die elektronische Geldtransfers abwickeln.
- 6051 – Devisen, Reiseschecks, Kryptowährungen: Der Unterschied besteht darin, dass unter diesen Code sogenannte "nicht-bankähnliche" Anbieter fallen, was häufig insbesondere für Krypto-Handelsplattformen gilt, die darüber hinaus kein vollwertiges Bankprodukt-Portfolio anbieten.
- 6536 - 6539 – Geldtransfer-Dienste (Western Union, MoneyGram usw.)
- 6540 – Aufladung von Zahlungskonten, Prepaid-Kreditkarten oder sonstiger Prepaid-Zahlungskarten
Die letzten beiden MCCs (653x-6540) stehen dabei für reine Geldtransfers – also Zahlungen ohne Güter- oder Dienstleistungsbezug.
Gebühren und Zinsbehandlung
Da Quasi-Bargeldtransaktionen oft wie Bargeldabhebungen behandelt werden, gelten bei manchen Kreditkarten für solche Transaktionen abweichende Konditionen im Vergleich mit "regulären" Konsumtransaktionen:
- Sofortige Verzinsung: Manche Kreditkarten räumen für Quasi-Bargeld kein zinsfreies Zahlungsziel ein. Das bedeutet: Die Zinsberechnung beginnt ab dem Tag der Buchung, d.h. nicht erst ab dem Rechnungs- bzw. Fälligkeitsdatum der Kreditkartenabrechnung am Ende des Abrechnungszeitraums.
- Bargeldgebühr: Einige Karten verlangen (ggf. zusätzlich) eine Bargeld- oder Cash-Advance-Gebühr. Üblicherweise wird sie prozentual auf den Umsatz gerechnet (z.B. 3%), teilweile auch mit einem erforderlichen Mindestbetrag (z.B. 3%, mind. 5,‑ €).
Auswirkungen auf Cashback und Bonuspunkte
Wenn eine Kreditkarte ein Zusatzprogramm bietet (etwa ein Cashback-, Meilen- oder Punkte-Programm), dann gilt es praktisch immer ausschließlich für Waren- und Dienstleistungsumsätze. Quasi-Bargeldtransaktionen sind von solchen Programmen regelmäßig ausgeschlossen.
Der Grund dafür liegt darin, dass Kreditkartenanbieter für solche Transaktionen üblicherweise einen deutlich niedrigeren Anteil des Transaktionsbetrags als Gebühr erhalten, teils gar keinen.
Bei "regulären" Kreditkartenumsätzen (d.h.: Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen mit einer Privatkunden-Kreditkarte) erhalten werden in Europa Gesamtgebühren im Bereich von ca. 0,8% bis 1,5% des Umsatzes als Transaktionsgebühr fällig. Ein Teil davon fließt an den Kreditkartenherausgeber, also an die Bank bzw. das Kreditinstitut, das die Karte herausgibt. Bei Quasi-Bargeldtransaktionen hingegen beträgt der Gebührenanteil oft nur 0,05–0,1%. Teilweise – je nach Anbieter, Transaktionstyp und ausgehandelter Gebührenaufteilung – wird der Anteil auch als fixer Betrag abgerechnet (z.B. 0,05 € – 0,10 €), unabhängig von der Höhe der Transaktion.
Konkret: Bei einer Transaktion in Höhe von 100,‑ € kann es also sein, dass bei einem "normalen" Einkauf Gebühren in Höhe von ungefähr 0,80 € bis 1,50 € vom Betrag einbehalten werden – im Fall einer Quasi-Bargeldtransaktion aber z.B. nur 0,05 €. In so einem Fall würde sich eine Cashback-Rückzahlung nicht rechnen – bzw. wäre für die Bank ein Verlustgeschäft. Das ist der Grund, warum Quasi-Bargeldtransaktionen von Cashback-Programmen üblicherweise ausgenommen sind.